Mobilität & Taxi

Krankenfahrt mit dem Taxi: Verordnung und Genehmigung

Eine Fahrt zur Behandlung kann die Krankenkasse übernehmen — aber nicht automatisch. Entscheidend sind die ärztliche Verordnung, die Genehmigung und die Frage, welcher Fahrtzweck überhaupt zählt.

Ruhige Streckengrafik mit markiertem Zielpunkt als Sinnbild für Fahrten zur Behandlung

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundlage ist § 60 SGB V zusammen mit der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Beides regelt, welche Fahrten überhaupt Leistung der Krankenkasse sind.
  • Fahrten zu einer stationären Behandlung sind der Regelfall. Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden nur in eng umgrenzten Ausnahmen übernommen.
  • Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt — nie mehr als die Fahrt tatsächlich kostet.
  • Klären Sie die Genehmigung vor der Fahrt mit der Krankenkasse. Eine nachträgliche Erstattung ist der schwierigere Weg.

Wer nach einer Operation nicht selbst fahren kann oder dreimal pro Woche zur Dialyse muss, steht schnell vor der Frage, wer die Fahrten bezahlt. Die Antwort steht im Sozialgesetzbuch — und sie ist differenzierter, als viele erwarten.

Dieser Text erklärt die Systematik. Was in Ihrem konkreten Fall gilt, entscheiden die verordnende Praxis und Ihre Krankenkasse.

Die zwei Regelwerke

Zwei Texte bestimmen alles Weitere:

  • § 60 SGB V legt fest, dass die Krankenkasse Fahrkosten übernimmt, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
  • Die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert das: Welche Fahrten, welches Beförderungsmittel, welche Voraussetzungen.

Alles, was Ihnen an einer Krankenfahrt begegnet — Formular, Genehmigung, Zuzahlung —, folgt aus diesen beiden.

Welche Fahrten übernommen werden

Stationäre Behandlung: der Regelfall

Fahrten zu einer voll- oder teilstationären Behandlung sind der klassische Fall. Dazu zählen auch Verlegungsfahrten zwischen Krankenhäusern und Fahrten zu einer Rehabilitationseinrichtung.

Ambulante Behandlung: die Ausnahme

Hier wird es enger. Fahrten zu ambulanten Behandlungen sind grundsätzlich keine Leistung der Krankenkasse. Die Richtlinie beschreibt Ausnahmen, insbesondere:

  • Behandlungen mit hoher Frequenz über einen längeren Zeitraum, wie sie etwa bei Dialyse oder onkologischer Therapie vorkommen;
  • Fälle, in denen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt und die Fahrt zur Vermeidung einer stationären Behandlung erforderlich ist.

Die Verordnung

Die Grundlage jeder Krankenfahrt ist die ärztliche Verordnung auf dem dafür vorgesehenen Formular. Sie benennt den Grund der Fahrt und das erforderliche Beförderungsmittel.

Die Auswahl des Beförderungsmittels ist keine Komfortfrage, sondern eine medizinische Einordnung:

  • Taxi oder Mietwagen, wenn keine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt nötig ist;
  • Krankentransportwagen, wenn eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Fahrzeugs erforderlich ist;
  • Rettungsmittel bei Notfällen.

Wer eine Fahrt braucht, spricht das also zuerst in der Praxis an — nicht bei der Taxizentrale.

Genehmigung: vorher, nicht nachher

Fahrten zu ambulanten Behandlungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Richtlinie sieht Konstellationen vor, in denen die Genehmigung als erteilt gilt — unter anderem bei bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder bei bestimmten Pflegegraden mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung.

Was Sie selbst zahlen

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt — begrenzt auf die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Eine Fahrt, die weniger als fünf Euro kostet, kostet Sie also nicht mehr als sie kostet.

Zwei Punkte, die regelmäßig für Verwirrung sorgen:

  1. Hin- und Rückfahrt zählen getrennt. Ein Behandlungstag mit Hin- und Rückweg bedeutet zwei Zuzahlungen.
  2. Die Belastungsgrenze gilt auch hier. Wer im laufenden Kalenderjahr die individuelle Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat und befreit ist, zahlt keine Zuzahlung mehr. Die Befreiung stellt die Krankenkasse aus.

Der Ablauf in der Praxis

  1. In der Praxis ansprechen. Fahrtbedarf schildern, Verordnung ausstellen lassen.
  2. Krankenkasse kontaktieren, wenn eine Genehmigung erforderlich ist. Fragen Sie gleich, was einzureichen ist und wie lange die Genehmigung gilt.
  3. Taxiunternehmen wählen, das Krankenfahrten anbietet und mit den Kassen abrechnet. Das bei der Bestellung ausdrücklich sagen.
  4. Verordnung bereithalten. Sie wird bei der Fahrt gebraucht.
  5. Zuzahlung leisten und die Quittung aufbewahren.

Wenn die Kasse ablehnt

Eine Ablehnung ist ein Bescheid, und gegen einen Bescheid ist Widerspruch möglich. Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich mit Begründung geben, sprechen Sie danach noch einmal mit der verordnenden Praxis — häufig lässt sich die medizinische Begründung ergänzen — und legen Sie fristgerecht Widerspruch ein.

Unabhängige Beratung bieten die Patientenberatung sowie Sozialverbände und Selbsthilfeorganisationen; bei chronischen Erkrankungen kennen die dortigen Ansprechpersonen die typischen Konstellationen oft sehr genau.

Wenn es nicht um Behandlungsfahrten geht, sondern um die Frage, was eine normale Fahrt kostet, ist Was kostet eine Taxifahrt? der passende Text.

Häufige Fragen

Übernimmt die Krankenkasse jede Taxifahrt zum Arzt?

Nein. Fahrten zu ambulanten Behandlungen sind nur in Ausnahmefällen Leistung der Krankenkasse — etwa bei bestimmten hochfrequenten Behandlungen oder bei einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung, wie sie die Krankentransport-Richtlinie beschreibt. Der Regelfall ist die Fahrt zu einer stationären Behandlung. Welche Konstellation vorliegt, klärt die verordnende Praxis.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt — und nie mehr als die Fahrt kostet. Hin- und Rückfahrt gelten dabei als zwei Fahrten. Wer die individuelle Belastungsgrenze erreicht hat und befreit ist, zahlt nichts.

Wer stellt die Verordnung aus?

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, auf dem dafür vorgesehenen Formular. Die Verordnung muss den Grund der Fahrt und das erforderliche Beförderungsmittel benennen — ob Taxi, Mietwagen oder Krankentransportwagen, ist keine freie Wahl, sondern eine medizinische Einordnung.

Kann ich mir ein Taxiunternehmen aussuchen?

In der Regel ja, sofern der Betrieb mit den Krankenkassen abrechnen kann. Fragen Sie bei der Bestellung ausdrücklich nach Krankenfahrten — nicht jedes Unternehmen bietet sie an, und die Abrechnung läuft anders als bei einer normalen Fahrt.

Quellen und weiterführende Stellen

Rechtslage, Tarife und Gebühren ändern sich. Die verlinkten Stellen sind maßgeblich — im Zweifel gilt dort der aktuelle Stand, nicht dieser Artikel.

  1. Sozialgesetzbuch V § 60 — FahrkostenBundesministerium der Justiz — Gesetze im Internet
  2. Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen BundesausschussesGemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
  3. Sozialgesetzbuch V § 62 — BelastungsgrenzeBundesministerium der Justiz — Gesetze im Internet