Mobilität & Taxi

Taxi oder Mietwagen mit Fahrer? Der Unterschied

Beide bringen Sie mit einem Fahrer ans Ziel — und unterliegen doch verschiedenen Regeln. Der Unterschied erklärt, warum der eine Preis feststeht und der andere nicht, und warum ein Fahrzeug Sie manchmal nicht mitnehmen darf.

Zwei parallele Streckenverläufe als Sinnbild für den Vergleich zweier Verkehrsformen

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Taxi ist im Pflichtfahrgebiet tarifgebunden und beförderungspflichtig. Der Mietwagen mit Fahrer ist es nicht — dort wird der Preis vereinbart.
  • Mietwagen mit Fahrer dürfen Aufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers annehmen und müssen nach der Fahrt dorthin zurückkehren, sofern kein neuer Auftrag vorliegt.
  • Ein Mietwagen darf sich nicht an Taxiständen bereithalten und nicht herangewinkt werden.
  • Für Fahrgäste heißt das vor allem: Beim Taxi kennen Sie die Preisregel vorab, beim Mietwagen den Preis — sofern er genannt wurde.

Aus dem Rücksitz betrachtet sind die beiden kaum zu unterscheiden: ein Fahrzeug, eine Person am Steuer, eine Fahrt von A nach B. Rechtlich sind es zwei verschiedene Verkehrsformen mit unterschiedlichen Pflichten — und diese Pflichten erklären fast alles, was Fahrgästen an beiden auffällt.

Zwei Verkehrsformen, ein Gesetz

Beide sind im Personenbeförderungsgesetz geregelt, aber in verschiedenen Paragrafen. § 47 PBefG beschreibt den Verkehr mit Taxen, § 49 den Verkehr mit Mietwagen. Der Zuschnitt ist historisch: Das Taxi ist Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und trägt dafür Pflichten; der Mietwagen ist ein rein auftragsbezogenes Gewerbe und trägt sie nicht.

Taxi und Mietwagen mit Fahrer im Vergleich
MerkmalTaxiMietwagen mit Fahrer
PreisBehördlich festgesetzter Tarif im PflichtfahrgebietFrei vereinbart
BeförderungspflichtJa, im PflichtfahrgebietNein
AuftragsannahmeAm Taxistand, per Zentrale, App oder WinkenNur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers
Bereithalten an TaxiständenZulässigNicht zulässig
Nach der FahrtKann am nächsten Stand wartenRückkehr zum Betriebssitz, sofern kein neuer Auftrag vorliegt
ErkennbarkeitDachzeichen, Ordnungsnummer, TarifaushangKeine besondere Kennzeichnung
Maßgeblich sind §§ 47, 49 und 51 PBefG; Einzelheiten regeln zusätzlich die BOKraft und Landesrecht.

Was die Rückkehrpflicht praktisch bedeutet

Die Regel klingt technisch und ist im Alltag gut sichtbar: Ein Mietwagen mit Fahrer muss nach Ausführung des Auftrags zum Betriebssitz zurückkehren, wenn nicht vorher ein neuer Auftrag eingegangen ist. Er darf also nicht einfach dort stehen bleiben, wo er Sie abgesetzt hat, und auf die nächste Kundschaft warten.

Für Fahrgäste heißt das:

  • Die Verfügbarkeit schwankt anders. Wo viele Aufträge zusammenkommen, ist kaum ein Unterschied spürbar. In dünn besiedelten Gebieten schon.
  • Spontan auf der Straße geht nicht. Auch wenn ein Fahrzeug frei aussieht, darf es Ihren Auftrag nicht dort annehmen.
  • Die Kalkulation ist eine andere. Leerkilometer für die Rückfahrt sind eingepreist, was bei kurzen Strecken auffällt.

Der Preis: Regel gegen Zusage

Das ist der Unterschied, der Sie am Ende am meisten betrifft.

Beim Taxi kennen Sie im Pflichtfahrgebiet die Regel, nach der abgerechnet wird — den behördlichen Tarif. Den genauen Betrag kennen Sie erst am Ziel, es sei denn, Ihre Behörde hat vermittelte Festpreise zugelassen. Die Bausteine sind in Was kostet eine Taxifahrt? erklärt.

Beim Mietwagen ist es umgekehrt: Es gibt keine behördliche Preisregel, dafür in der Regel eine Preiszusage bei der Buchung. Was zugesagt wurde, gilt — was nicht zugesagt wurde, ist offen.

Woran Sie erkennen, womit Sie fahren

Ein konzessioniertes Taxi ist an mehreren Merkmalen erkennbar: Dachzeichen, Ordnungsnummer im Innenraum, aushängender Tarif, Taxameter. Fehlt das alles, ist es kein Taxi — was völlig in Ordnung sein kann, wenn Sie einen Mietwagen bestellt haben, und ein Warnsignal, wenn Sie glauben, in ein Taxi gestiegen zu sein.

Bei App-Bestellungen steht die Verkehrsform in der Regel in der Auftragsübersicht. Wenn Ihnen die Unterscheidung wichtig ist — etwa weil Sie sich auf die Tarifregel verlassen wollen —, prüfen Sie das vor der Buchung.

Welche Form wann passt

Es gibt keine generell bessere Wahl. Sinnvoll ist die Frage, was Ihnen im konkreten Fall wichtiger ist:

  • Sofort verfügbar, ohne Vorlauf? Taxi. Nur dort dürfen Fahrzeuge auf der Straße und am Stand auf Fahrgäste warten.
  • Preis vorher schriftlich? Mietwagen — oder ein Taxi in einer Region mit zugelassenem Festpreis.
  • Fahrt in ein Gebiet mit dünnem Angebot? Rufen Sie bei der örtlichen Taxizentrale an; die Betriebspflicht wirkt dort am ehesten zu Ihren Gunsten.
  • Feste Termine, wiederkehrende Fahrten, Firmenabrechnung? Beide Formen funktionieren; entscheidend ist eher die Abrechnungsqualität als die Verkehrsform.

Für die Bestellung selbst — welcher Weg wann am schnellsten zum Fahrzeug führt — ist Taxi bestellen: App, Telefon oder Taxistand? der passende nächste Schritt.

Häufige Fragen

Darf ich einen Mietwagen mit Fahrer auf der Straße heranwinken?

Nein. Mietwagen mit Fahrer dürfen Beförderungsaufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegennehmen — in der Praxis also über Telefon, App oder Webseite. Das Bereithalten an Taxiständen und die Annahme von Aufträgen auf der Straße sind ihnen nicht gestattet.

Warum fährt der Wagen nach der Fahrt leer zurück?

Weil das Personenbeförderungsgesetz eine Rückkehrpflicht vorsieht: Nach Ausführung des Auftrags muss das Fahrzeug zum Betriebssitz zurückkehren, sofern nicht vorher ein neuer Auftrag eingegangen ist. Die Regel soll verhindern, dass Mietwagen faktisch wie Taxis auf der Straße operieren, ohne deren Pflichten zu tragen.

Muss ein Taxi mich mitnehmen?

Innerhalb des Pflichtfahrgebiets besteht Beförderungspflicht. Ablehnen darf ein Unternehmen nur aus den im Gesetz und in der BOKraft vorgesehenen Gründen — etwa wenn die Beförderung unzumutbar ist. Eine zu kurze Strecke gehört nicht dazu.

Quellen und weiterführende Stellen

Rechtslage, Tarife und Gebühren ändern sich. Die verlinkten Stellen sind maßgeblich — im Zweifel gilt dort der aktuelle Stand, nicht dieser Artikel.

  1. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 47 — Verkehr mit TaxenBundesministerium der Justiz — Gesetze im Internet
  2. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 49 — Verkehr mit Mietomnibussen und mit MietwagenBundesministerium der Justiz — Gesetze im Internet
  3. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 51 — Beförderungsentgelte im TaxenverkehrBundesministerium der Justiz — Gesetze im Internet