Auto & Kfz

Reifenwechsel: Fristen, Profiltiefe und Lagerung

Zwischen dem, was das Gesetz verlangt, und dem, was sicherheitstechnisch sinnvoll ist, liegt bei Reifen ein spürbarer Abstand. Die Regeln — und die Punkte, an denen man besser über sie hinausgeht.

Streckengrafik mit saisonalen Wechselpunkten als Sinnbild für den Reifenwechsel

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 Millimeter (§ 36 StVZO). Fachlich empfohlen wird deutlich mehr — bei Winterreifen ab etwa vier Millimetern.
  • In Deutschland gilt keine kalendarische, sondern eine situative Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a StVO: bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.
  • Als Winterreifen gelten seit dem Ende der Übergangsfrist am 30. September 2024 nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol. Die reine M+S-Kennzeichnung genügt nicht mehr.
  • Nach jedem Radwechsel müssen die Radschrauben nach kurzer Fahrstrecke mit dem vorgeschriebenen Drehmoment nachgezogen werden.

Reifen sind das einzige Bauteil, über das ein Auto Kontakt zur Straße hat. Alles, was Bremsen, Fahrwerk und Assistenzsysteme leisten, geht durch vier Flächen von etwa Postkartengröße. Entsprechend deutlich fällt der Unterschied zwischen gesetzlichem Minimum und sinnvoller Praxis aus.

Profiltiefe: gesetzlich und sinnvoll

Gesetzlich schreibt § 36 StVZO eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern über die gesamte Breite der Hauptprofilrillen vor. Wer darunter fährt, riskiert ein Bußgeld und im Schadensfall Diskussionen über sein Mitverschulden.

Fachlich liegt die Empfehlung deutlich höher, weil die Wasserverdrängung mit abnehmendem Profil stark nachlässt:

  • Sommerreifen: etwa ab drei Millimetern ersetzen
  • Winterreifen: etwa ab vier Millimetern ersetzen

Der Unterschied ist keine Vorsichtsmaßnahme auf Vorrat: Zwischen einem Reifen mit vier Millimetern und einem mit 1,6 Millimetern liegen bei Nässe Fahrzeuglängen an Bremsweg.

Winterreifen: die situative Pflicht

Deutschland kennt keine Winterreifenpflicht nach Kalender. § 2 Abs. 3a StVO knüpft an die tatsächliche Wetterlage an: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit geeigneten Reifen gefahren werden.

Praktisch heißt das: Es kommt nicht auf das Datum an, sondern darauf, was auf der Straße liegt. Und weil sich das kurzfristig ändert, ist die verbreitete Regel „von Oktober bis Ostern“ zwar keine Rechtsnorm, aber eine vernünftige Handhabung.

Ganzjahresreifen

Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol erfüllen die Anforderungen der situativen Winterreifenpflicht. Sie sind ein Kompromiss: bei sommerlicher Hitze und bei strengem Winter jeweils schwächer als der spezialisierte Reifen, dafür ohne saisonalen Wechsel und ohne Einlagerung.

Sinnvoll sind sie vor allem bei geringer Fahrleistung in Regionen mit milden Wintern. Wer viel fährt, im Mittelgebirge wohnt oder regelmäßig in die Alpen fährt, ist mit zwei Sätzen besser bedient.

Der Wechsel selbst

Ob Werkstatt oder Selbermachen — auf diese Punkte kommt es an:

  1. Position notieren. Reifen beschriften (VL, VR, HL, HR), damit beim nächsten Wechsel diagonal getauscht werden kann und der Verschleiß gleichmäßiger wird.
  2. Radschrauben mit Drehmomentschlüssel anziehen, mit dem für das Fahrzeug vorgeschriebenen Wert. Nach Gefühl ist hier keine Option.
  3. Nach kurzer Fahrstrecke nachziehen. Das ist der Schritt, der am häufigsten vergessen wird — und der wichtigste.
  4. Luftdruck einstellen, nach Herstellerangabe im Tankdeckel oder Türholm. Bei Beladung und langen Autobahnfahrten entsprechend anpassen.
  5. Reifendruckkontrollsystem neu anlernen, sofern das Fahrzeug es verlangt.

Lagerung

Reifen altern auch im Keller. Wenn Sie selbst einlagern:

  • Kühl, trocken und dunkel lagern, fern von Ozonquellen wie Elektromotoren
  • Komplette Räder liegend stapeln oder hängend aufbewahren
  • Reifen ohne Felge stehend lagern und gelegentlich drehen
  • Vorher reinigen und auf Beschädigungen prüfen, damit ein Schaden nicht erst im Frühjahr auffällt

Die Alternative ist die Einlagerung in der Werkstatt — sie kostet, spart aber Platz und übernimmt die Kontrolle. Als laufender Posten gehört sie in die Rechnung, die Was ein Auto wirklich kostet aufmacht.

Wann Reifen unabhängig vom Profil weg müssen

  • Alter. Ohne gesetzliche Grenze, fachlich nach etwa sechs bis acht Jahren. Das Herstellungsdatum steht als vierstellige DOT-Nummer auf der Flanke.
  • Risse in Flanke oder Profilgrund
  • Beulen in der Flanke — Hinweis auf einen Strukturschaden, sofort ersetzen
  • Einseitiger Verschleiß, der auf ein Fahrwerksproblem hinweist. Dann hilft ein neuer Reifen allein nicht; die Ursache gehört in die Werkstatt, siehe Kfz-Werkstatt finden.

Vor einer längeren Fahrt lohnt der Blick auf Profil und Druck ohnehin — die Checkliste dafür steht in Roadtrip planen.

Häufige Fragen

Wie viel Profil muss ein Reifen haben?

Gesetzlich sind 1,6 Millimeter über die gesamte Breite der Hauptprofilrillen vorgeschrieben. Das ist eine Untergrenze, keine Empfehlung: Bei Nässe steigt die Aquaplaninggefahr schon deutlich früher. Fachlich empfohlen werden bei Sommerreifen etwa drei, bei Winterreifen etwa vier Millimeter.

Ab wann muss ich Winterreifen aufziehen?

Es gibt in Deutschland keine Pflicht nach Datum. § 2 Abs. 3a StVO knüpft an die Wetterlage an: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit geeigneten Reifen gefahren werden. Die verbreitete Faustregel „von Oktober bis Ostern“ ist keine Rechtsnorm, sondern eine praktische Orientierung.

Reicht die M+S-Kennzeichnung noch aus?

Nein. Die Übergangsfrist für Reifen mit reiner M+S-Kennzeichnung endete am 30. September 2024. Seither gelten für die situative Winterreifenpflicht nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol — dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke.

Wie alt dürfen Reifen sein?

Für Pkw-Reifen gibt es keine allgemeine gesetzliche Altersgrenze. Gummi altert jedoch unabhängig von der Laufleistung; fachlich wird empfohlen, Reifen nach etwa sechs bis acht Jahren zu ersetzen, auch bei ausreichendem Profil. Das Herstellungsdatum steht als vierstellige DOT-Nummer auf der Flanke: die ersten beiden Ziffern für die Woche, die zweiten für das Jahr.

Quellen und weiterführende Stellen

Rechtslage, Tarife und Gebühren ändern sich. Die verlinkten Stellen sind maßgeblich — im Zweifel gilt dort der aktuelle Stand, nicht dieser Artikel.

  1. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 2 — Straßenbenutzung durch FahrzeugeBundesministerium der Justiz — Gesetze im Internet
  2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 36 — Bereifung und LaufflächenBundesministerium der Justiz — Gesetze im Internet